Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Ortsgruppe Diepholz

Verkehrsunfall

Verkehrsunfall © istock | Jaques Palut

Stellungnahme zum Unfall am Schmolter Weg am 5.12.2025

Der FahrRat Barnstorf begrüßt, dass das Unfallopfer die Mühe auf sich genommen hat, „Unbekannt“ bei der Polizei anzuzeigen.

Es ist notwendig, auch Unfälle zu Protokoll zu bringen, die ohne Rettungswagen ausgehen, denn die Planung von sicheren Verkehrswegen basiert nicht zuletzt auf Unfallstatistiken.
Doch nur wenn die Dinge richtig benannt sind, kann ihre Tragweite korrekt eingeordnet werden. Laut Polizeibericht stürzte ein Pedelecfahrer bei einem Ausweichmanöver und zog sich leichte Verletzungen zu, der Autofahrer setzte seine Fahrt fort. So weit, so harmlos, könnte man meinen, doch die Verletzungen sind zahlreich, am Kopf, Auge, Ohr, Rippen, Knie und Fuß. Schmerzen und Bewegungseinschränkungen haben sich nach einer Woche eher verschlimmert und der Sachschaden am ramponierten Fahrrades kommt obendrauf. Auch der im Raum stehende Verdacht der Unfallflucht und der unterlassenen Hilfeleistung sollten so genannt werden, schon um einer Verharmlosung des Geschehens vorzubeugen.
Ursächlich für den Sturz des Radfahrers war sein Ausweichen auf den unbefestigten Grünstreifen, initiert durch einen PKW, der ihm mittig auf der Straße entgegen kam, mit bedrohlich hoher Geschwindigkeit und eingeschaltetem Fernlicht. Das Gesetz (§142 StGB) sieht jeden als unfallbeteiligt, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, was im Fall des PKW-Fahrers unstrittig sein dürfte. Der Fahrer konnte nicht befragt werden, er fuhr weiter. Der Gesetzgeber nennt dies „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ und ahndet es mit empfindlichen Strafen - insbesondere wenn Personenschaden im Spiel ist. Auch nicht geleistete Hilfe kann ein justiziables Verhalten sein, Zeugen werden gesucht.
Wo Fußgänger und Radfahrende keinen eigenen Raum auf der Straße haben, sollten Autofahrende darauf achten, sie nicht zu bedrängen oder gar zu gefährden. Michael Labott vom ADFC weist auch auf die besondere Relevanz der Tempolimits in der dunklen Jahreszeit hin: „Tempolimits gelten auch im Dunkeln. Wir machen die Erfahrung, das gerade in dieser Zeit die Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht eingehalten und dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Auch der Mindestabstand von 1,50 (außerorts 2 m) ist vielen nicht bekannt und wird häufig unterschritten“.
Wir wünschen uns ein verantwortungsvolleres Miteinander auf den Straßen und die Einsicht, dass alle Verkehrsteilnehmer:innen das gleiche Recht auf Platz im öffentlichen Raum haben.

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